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Gerechtigkeit

BRK+
Team sitzt um einen Tisch herum.
Bild: ©Yuri_Arcurs/iStock/Getty Images Plus

Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beim Entgelt (§ 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 BetrVG) sollen die Verteilungsgerechtigkeit im Betrieb sicherstellen. Deshalb gelten sie nur bei kollektiven Tatbeständen, die mehrere oder alle Arbeitnehmer betreffen.

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