Die Information der Kollegen gehört zu den Kernaufgaben des Betriebsrats. Doch über was darf das Gremium bei seiner Öffentlichkeitsarbeit die Arbeitnehmer überhaupt alles informieren? Grundsätzlich lautet die Antwort: Sie entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen allein (d. h. ohne Zustimmung des Arbeitgebers) über den Inhalt und Umfang der Informationen. Sie prüfen in der Sitzung, welche Sachverhalte Sie den Kollegen mitteilen möchten und mit welchem Informationsmedium.
Fast jeder Betriebsrat kommt irgendwann einmal an einen Punkt, an dem er nicht mehr weiterweiß. Dann muss eine Arbeitsrechtsexpertin her. Wenden Sie sich am besten an Rechtsanwältin Silke Rohde, die auch in dieser Ausgabe wieder kompetent auf Ihre Fragen rund um die Betriebsratsarbeit geantwortet hat.
In allen Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmern muss gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Die Geschäftsführung muss diesen Ausschuss über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Betriebs informieren – nicht mehr und nicht weniger.
Der Kläger ist eine bei dem Arbeitgeber vertretene Gewerkschaft. Der Arbeitgeber gewährt den bei ihm vertretenen Gewerkschaften die Möglichkeit, im Intranet Informationen zu veröffentlichen. Die Gewerkschaft wollte den Arbeitgeber gerichtlich dazu verpflichten, diese Informationen per E-Mail an alle Arbeitnehmer zu versenden. Der Kläger verlor vor Gericht.