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Integration

BRK+
Illustration von Menschen verschiedener Ethnien, die sich an den Händen halten.
Bild: ©elenabs/iStock/Getty Images Plus

In vielen Betrieben gibt es ausländische Kollegen. Die Integration in die Beleg­schaft ist damit eine zentrale Aufgabe von Geschäftsleitung und Betriebsrat. Der Betriebsrat ist gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG sogar gesetzlich verpflichtet, die Integration ausländischer Arbeitnehmer und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern.

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