Der Kläger ist Betriebsratsvorsitzender und wurde vom Arbeitgeber als Datenschutzbeauftragter bestellt. Diese Bestellung wurde nach zwei Jahren zurückgezogen, da eine Unvereinbarkeit der beiden Ämter besteht. Mit Inkrafttreten der DSGVO wurde er als Datenschutzbeauftragter abberufen. Daraufhin klagte der Arbeitnehmervertreter. Er verlor vor Gericht.