Bei der Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats fallen Kosten an – von Porto über Seminargebühren bis hin zu Kosten für Computer und Faxgerät. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratstätigkeit. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG muss er dem Gremium außerdem die erforderlichen Sachmittel, Büroräume und ggf. Büropersonal zur Verfügung stellen.