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Kündigungsschutz

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Illustrierter Mann hat Probezeit bestanden. Erkennbar ist dies an drei abgehakten Monaten.
Bild: ©Yossakorn Kaewwannarat/iStock/Getty Images Plus

Im Grunde gibt es keine Neueinstellungen mehr ohne Probezeit: Bis zu meist sechs Monate dürfen Arbeitgeber ihre neuen Beschäftigten „testen“ und notfalls schnell wieder entlassen. Betriebsräte sind gut beraten, die Kollegen auch in dieser Anfangszeit bestmöglich zu unterstützen.

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Illustration von Mann und Frau, die gemeinsam arbeiten.
Bild: ©Ksenia Zvezdina/iStock/Getty Images Plus

Beschäftigte in Teilzeit können sich einen Arbeitsplatz teilen. Dieses sogenannte Job Sharing ist in § 13 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Betriebsräte können dabei grundsätzlich nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmen.

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Mann reißt einen Turm aus Blöcken mit Angestellten nieder.
Bild: ©Andrii Yalanskyi/iStock/Getty Images Plus

Wegen der schlechten wirtschaftlichen Aussichten steht zu befürchten, dass es demnächst vermehrt zu betriebsbedingten Kündigungen kommen wird. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) müssen für eine zulässige betriebsbedingte Kündigung „dringende betriebliche Erfordernisse“ vorliegen, die der Weiter­beschäftigung des Arbeitnehmers dauerhaft entgegenstehen.

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