Der Kläger war dem beklagten Arbeitgeber für knapp 24 Monate als Leiharbeitnehmer überlassen. Es galt ein „Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit“. Der Tarifvertrag regelt u. a., dass die Dauer einer Arbeitnehmerüberlassung 48 Monate nicht überschreiten darf. Durch die Überschreitung dieser Höchstüberlassungsdauer meint der Kläger, dass ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, wodurch der Tarifvertrag nicht geltend ist. Der Kläger verlor vor Gericht.