Der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 BetrVG gebildeter Ausschuss darf gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter zur Einsichtnahme in die Gehaltslisten nehmen. Trotz des Entgelttransparenzgesetzes ist es sinnvoll, dass der Betriebsrat dieses Recht nutzt: Denn gerade in tarifungebundenen Betrieben ohne festes Entgeltsystem ist es um die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit oft nicht gut bestellt.