Plant der Arbeitgeber, etliche Beschäftigte gleichzeitig zu entlassen, spricht man von Massenentlassungen. Rechtsgrundlage sind die §§ 17 ff. Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Diese Kündigungen dürfen erst dann ausgesprochen werden, wenn vorher die Massenentlassungsanzeige erstattet und das nach § 17 Abs. 2 KSchG vorgesehene Unterrichtungs- und Beratungsverfahren mit dem Betriebsrat durchgeführt wurde.