Ein aktuelles Urteil des BAG bestätigt die erzwingbaren Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Entlohnungsgrundsätzen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Im Fall ging es um eine Gesamtzusage hinsichtlich Urlaubsgeldzahlungen. Diese kann der Arbeitgeber nicht ohne Beteiligung der Arbeitnehmervertretung ändern.
Durch Pflegevisiten soll sichergestellt werden, dass die Qualität der Pflege in Kliniken und Heimen stimmt. Es geht also darum, die Situation des Patienten bzw. Bewohners zu verbessern. Doch nicht wenige Einrichtungen setzen die Pflegevisiten dafür ein, Beschäftigte unter Druck zu setzen. Hier kann und sollte der Betriebsrat gegensteuern.
Wenn der Arbeitgeber den Betrieb verkauft, ist dies regelmäßig ein Betriebsübergang gemäß § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieser Vorgang hat weit reichende Folgen für die Beschäftigten: Ihre Arbeitsverträge gehen auf den Käufer über. Aber auch für den Betriebsrat und die Geltung von Betriebsvereinbarungen kann sich einiges ändern.
Der Arbeitgeber erließ ein Verbot der privaten Mobiltelefonnutzung während der Arbeitszeit. Der Betriebsrat klagte auf Mitbestimmungsrecht. Er verlor vor Gericht, da das Verbot das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betrifft.
Betriebsräte haben ein Mitbestimmungsrecht, wenn es darum geht, mobile Arbeit im Betrieb zu gestalten. Das LAG München hat dieses Recht nun eindeutig bestätigt: Die Richter urteilten, dass der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber hat, wenn dieser gegen eine zu mobiler Arbeit geschlossene Betriebsvereinbarung verstößt.