Als Betriebsrat haben Sie ein wichtiges Mitspracherecht bei der Urlaubsplanung in Ihrem Unternehmen. Dieses Recht ist in § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG verankert und dient dazu, eine ausgewogene Urlaubsgestaltung für alle Mitarbeiter zu gewährleisten. Nutzen Sie Ihr Mitbestimmungsrecht bei der Urlaubsplanung, um für eine faire und gerechte Verteilung des Urlaubs zu sorgen.
Fast jeder Betriebsrat kommt irgendwann einmal an einen Punkt, an dem er nicht mehr weiterweiß. Dann muss eine Arbeitsrechtsexpertin her. Wenden Sie sich am besten an Rechtsanwältin Silke Rohde, die auch in dieser Ausgabe wieder kompetent auf Ihre Fragen rund um die Betriebsratsarbeit geantwortet hat.
Keine Frage, Werksausweise sind sehr praktisch und erfreuen sich in deutschen Unternehmen großer Beliebtheit: Sie erleichtern den organisatorischen Ablauf, schaffen eine verstärkte Identifikation mit der Firma und somit ein besseres Gemeinschaftsgefühl.
Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beim Entgelt (§ 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 BetrVG) sollen die Verteilungsgerechtigkeit im Betrieb sicherstellen. Deshalb gelten sie nur bei kollektiven Tatbeständen, die mehrere oder alle Arbeitnehmer betreffen.
Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz hat viele Neuerungen gebracht. Unter anderem ist nun ein ausdrückliches Beteiligungsrecht beim Einsatz Künstlicher Intelligenz im BetrVG hinzugekommen. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob damit auch wirklich ein Mehr an Mitbestimmung kommt.
Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht auf Abschluss eines Sozialplans. Der Betriebsrat verlor vor Gericht. Ihm steht kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht auf Abschluss eines Sozialplans zu.
Der Betriebsrat verfügt über ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Erstellung und Änderung von Dienstplänen. Dies ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Besonders effektiv können Sie dieses Recht ausüben, wenn Sie neben der Rechtsgrundlage auch wichtige Urteile zum Thema kennen.