Betriebsräte haben ein Mitbestimmungsrecht, wenn es darum geht, mobile Arbeit im Betrieb zu gestalten. Das LAG München hat dieses Recht nun eindeutig bestätigt: Die Richter urteilten, dass der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber hat, wenn dieser gegen eine zu mobiler Arbeit geschlossene Betriebsvereinbarung verstößt.
Mobile Arbeit ist – nicht zuletzt während der Pandemie – nahezu unbegrenzt auf dem Vormarsch: Überall werden E-Mails gecheckt, Präsentationen bearbeitet oder Kalkulationen erstellt. Bisher fehlten hierzu klare gesetzliche Regelungen. § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG beinhaltet dank des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes jetzt ausdrücklich das Recht des Betriebsrats, bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit mitzubestimmen.
Fast jeder Betriebsrat kommt irgendwann einmal an einen Punkt, an dem er nicht mehr weiterweiß. Dann muss eine Arbeitsrechtsexpertin her. Wenden Sie sich am besten an Rechtsanwältin Silke Rohde, die auch in dieser Ausgabe wieder kompetent auf Ihre Fragen rund um die Betriebsratsarbeit geantwortet hat.