Ein Interessenausgleichs kann ausdrücklich benennen, welchen Arbeitnehmer infolge der Betriebsänderung gekündigt wird. Dadurch kann der Arbeitgeber leichter Mitarbeiter entlassen. Weder die Geschäftsleitung noch der Betriebsrat können die Aufstellung einer Namensliste erzwingen. Sie basiert stets auf einer freiwilligen Vereinbarung der Betriebsparteien.
Vor dem Hintergrund einer geplanten Betriebsstilllegung aufgrund von Insolvenz wurde ein Interessenausgleich mit Namenslisten beschlossen. Nach Unterzeichnung des Interessenausgleichs kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis des Klägers betriebsbedingt. Der Insolvenzverwalter gewann vor Gericht.