Sind in einem Betrieb mehr als 100 Arbeitnehmer tätig, hat das Gremium nach § 28 Abs. 1 BetrVG das Recht, Ausschüsse zu bilden. Diese befassen sich schwerpunktmäßig mit wichtigen Themen der Betriebsratsarbeit und ermöglichen es der Arbeitnehmervertretung, die vielfältigen Tätigkeiten effizienter zu erledigen. Solchen Ausschüssen überträgt der Betriebsrat dann Aufgaben zur selbstständigen Erledigung.