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personelle Einzelmaßnahmen

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Verweigerung der Zustimmung bei Einsatz von Leiharbeitnehmern
Bild: ©KittisakJirasittichai/iStock/Getty Images Plus

Will der Arbeitgeber einen Leiharbeitnehmer einsetzen, ist dies eine Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG. Deshalb braucht der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats, bevor er einen Leiharbeiter einsetzen darf. In einigen Fällen kann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern. Dann darf der Arbeitgeber den Zeitarbeiter grundsätzlich nicht einsetzen.

§ 99 BetrVG findet nur in Betrieben Anwendung, in denen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind.

In nur 30 Minuten erfahren Sie, wie der Betriebsrat seine Zustimmung rechtssicher verweigern kann und welche Möglichkeiten der Betriebsrat hat, wenn ihn der Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß beteiligt.

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