Will der Arbeitgeber einen Leiharbeitnehmer einsetzen, ist dies eine Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG. Deshalb braucht der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats, bevor er einen Leiharbeiter einsetzen darf. In einigen Fällen kann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern. Dann darf der Arbeitgeber den Zeitarbeiter grundsätzlich nicht einsetzen.
In nur 30 Minuten erfahren Sie, wie der Betriebsrat seine Zustimmung rechtssicher verweigern kann und welche Möglichkeiten der Betriebsrat hat, wenn ihn der Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß beteiligt.