Fast jeder Betriebsrat kommt irgendwann einmal an einen Punkt, an dem er nicht mehr weiterweiß. Dann muss eine Arbeitsrechtsexpertin her. Wenden Sie sich am besten an Rechtsanwältin Silke Rohde, die auch in dieser Ausgabe wieder kompetent auf Ihre Fragen rund um die Betriebsratsarbeit geantwortet hat.
Nicht freigestellte Betriebsräte haben nach § 37 Abs. 2, 3 BetrVG das Recht, für die erforderliche Betriebsratstätigkeit von ihrer Arbeit befreit zu werden. Das heißt, dass das Betriebsratsmitglied ohne Minderung des Arbeitsentgelts von seiner beruflichen Tätigkeit zu befreien ist, soweit es nach Art und Umfang des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.