Bei der Verschmelzung zweier Betriebe bleiben die Betriebsräte vorerst im Amt. Bis ein neuer Betriebsrat gewählt ist, haben die Betriebsratsmitglieder ein Restmandat.
Wenn ein Betrieb stillgelegt werden soll, ändert sich die rechtliche Stellung des Betriebsrats. Nach § 21 BetrVG hat er ab diesem Zeitpunkt ein Restmandat inne. Solange es notwendig ist, dass er seine Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte wahrnimmt, bleibt er im Amt. Es genügt, wenn nur noch ein Gremiumsmitglied sein Amt ausübt. Allerdings muss der Betriebsrat schon vor der Stilllegung bestanden haben.