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Tendenzbetrieb

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Nachrichten auf Handy.
Bild: ©AndreyPopov/iStock/Getty Images Plus

Geschützt wird beim Tendenzschutz nur der Arbeitgeber – und zwar vor der betrieb­lichen Mitbestimmung. Die Vorschrift des § 118 Abs. 1 BetrVG sieht vor, dass die Beteiligungsrechte des Betriebsrats in Betrieben mit einer bestimmten geistig-ideellen Zielsetzung eingeschränkt werden. Für Religionsgemeinschaften sowie ihre karika­tiven und erzieherischen Einrichtungen gilt sogar das gesamte BetrVG nicht (§ 118 Abs. 2 BetrVG).

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Rettungsring auf dem Meer
Bild: © studio-fi/iStock/Getty Images Plus

Fast jeder Betriebsrat kommt irgendwann einmal an einen Punkt, an dem er nicht mehr weiterweiß. Dann muss eine Arbeitsrechtsexpertin her. Wenden Sie sich am besten an Rechtsanwältin Silke Rohde, die auch in dieser Ausgabe wieder kompetent auf Ihre Fragen rund um die Betriebsratsarbeit geantwortet hat.

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