Da der Kläger seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt war, meinte der Arbeitgeber, dass der Urlaubsverzicht wirksam sei und demnach keine Abgeltung zu zahlen wäre. Der Arbeitgeber verlor vor Gericht.
Aufgrund einer unbezahlten Freistellung kürzte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin die Urlaubstage. Als die Arbeitnehmerin dagegen klagte, verlor sie vor Gericht. Urlaubsanspruch haben jene Arbeitnehmer, die die Erholung aufgrund von Vollzeitarbeit notwendig haben.
Fast jeder Betriebsrat kommt irgendwann einmal an einen Punkt, an dem er nicht mehr weiterweiß. Dann muss eine Arbeitsrechtsexpertin her. Wenden Sie sich am besten an Rechtsanwältin Silke Rohde, die auch in dieser Ausgabe wieder kompetent auf Ihre Fragen rund um die Betriebsratsarbeit geantwortet hat.
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Pandemie, Energiekrise, Inflation: Kurzarbeit könnte in den nächsten Monaten wieder häufiger werden. Dann stellt sich die Frage, wie sich die reduzierte Arbeitszeit auf den Urlaubsanspruch auswirkt. Das Bundesarbeitsgericht hat dies nun beantwortet und klargemacht, dass in diesem Fall auch der Urlaub anteilig weniger wird.
Fast jeder Betriebsrat kommt irgendwann einmal an einen Punkt, an dem er nicht mehr weiterweiß. Dann muss eine Arbeitsrechtsexpertin her. Wenden Sie sich am besten an Rechtsanwältin Silke Rohde, die auch in dieser Ausgabe wieder kompetent auf Ihre Fragen rund um die Betriebsratsarbeit geantwortet hat.
Aufgrund der in der Pandemie eingeführten Kurzarbeit wurde der Urlaubsanspruch entsprechend angepasst. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin und verlor vor Gericht.
Die Rechtsprechung des BAG zur Übertragbarkeit von Urlaub bzw. zum Verfall nicht genommener Urlaubstage ist zurzeit in aller Munde. Das Gericht hat nun deutlich gemacht, dass die Verjährung für Urlaub nur dann zu laufen beginnt, wenn der Arbeitgeber seinen diesbezüglichen Hinweis- und Mitwirkungspflichen nachkommt.
Fast jeder Betriebsrat kommt irgendwann einmal an einen Punkt, an dem er nicht mehr weiterweiß. Dann muss eine Arbeitsrechtsexpertin her. Wenden Sie sich am besten an Rechtsanwältin Silke Rohde, die auch in dieser Ausgabe wieder kompetent auf Ihre Fragen rund um die Betriebsratsarbeit geantwortet hat.
§ 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt, dass der Jahresurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Sonst besteht die Gefahr, dass die nicht genommenen Urlaubstage verfallen. Allerdings gilt das nicht absolut, sondern es sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Auch für Betriebsräte ist es sinnvoll, die entsprechenden rechtlichen Grundzüge zu kennen. Nur so können sie überprüfen, ob sich der Arbeitgeber korrekt verhält.