Flexible Vergütung sollte in erster Linie dem Zweck dienen, nicht nur Unternehmensinteressen zu befriedigen, sondern den betroffenen Beschäftigten ein Einkommensplus zu verschaffen. Wichtig ist vor allem, dass keine Betriebsrisiken auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden. Dies trifft vor allem auf risikoreiche Modelle der Altersvorsorge zu, die als erfolgsorientierte Vergütungsmodelle in der Regel untauglich sind.
Im Sommer haben Bundestag und Bundesrat beschlossen, dass das BetrVG hinsichtlich der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern geändert wird. Dies führt nicht zu einer wirklich neuen Rechtslage, soll aber mehr Klarheit für Arbeitgeber und Betriebsräte gleichermaßen schaffen.
Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beim Entgelt (§ 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 BetrVG) sollen die Verteilungsgerechtigkeit im Betrieb sicherstellen. Deshalb gelten sie nur bei kollektiven Tatbeständen, die mehrere oder alle Arbeitnehmer betreffen.
Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verpflichtet, den Beschäftigten Pausen zu ermöglichen. Nach § 4 ArbZG ist bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs und bis zu neun Stunden eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten, die in zwei Pausen zu je 15 Minuten aufgeteilt werden kann, zwingend vorgeschrieben. Bei einer Arbeitszeit von über neun Stunden beträgt die (auch wieder aufteilbare) Gesamtpausenzeit mindestens 45 Minuten.
Fast jeder Betriebsrat kommt irgendwann einmal an einen Punkt, an dem er nicht mehr weiterweiß. Dann muss eine Arbeitsrechtsexpertin her. Wenden Sie sich am besten an Rechtsanwältin Silke Rohde, die auch in dieser Ausgabe wieder kompetent auf Ihre Fragen rund um die Betriebsratsarbeit geantwortet hat.
Ein ständiges Streitthema ist die Frage, ob Umkleidezeiten als Arbeitszeit zählt und somit vergütet werden muss. Der aktuelle Fall handelt von einem Speditionsbetrieb, dessen Fahrer die vom Arbeitgeber gestellte Arbeitskleidung tragen müssen.
Die Vergütung (freigestellter) Betriebsratsmitglieder ist im BetrVG nur sehr grob geregelt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil zur Verwirklichung des Untreuetatbestands bei der Gewährung einer zu hohen Vergütung an Betriebsräte für Rechtsunsicherheit bei den Betrieben gesorgt. Anlass genug, um über eine gesetzliche Neuregelung nachzudenken, deren Entwurf nun vorliegt.