Der Kläger ist als "nebenamtlicher" Rettungsassistent im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses beim beklagten Arbeitgeber tätig und bekommt 5€ weniger die Stunde als die "hauptamtlichen" Rettungsassistenten. Der Arbeitgeber hält die Vergütungsdifferenz für sachlich gerechtfertigt, der Kläger empfindet dies als eine Benachteiligung aufgrund seiner Teilzeittätigkeit. Der Beschäftigte gewann vor Gericht.