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Videokonferenz

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Mann sitzt am Schreibtisch vor seinem Laptop auf dem eine Videokonferenz abläuft.
Bild: ©seb_ra/iStock/Getty Images Plus

§ 30 BetrVG erlaubt es Betriebsratsgremien, ihre Sitzungen virtuell oder als Telefonkonferenzen abzuhalten. Dafür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem ist die Möglichkeit von Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz in der Geschäftsordnung zu regeln.

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Frau führt am Computer eine Videokonferenz.
Bild: ©DC Studio/stock.adobe.com

Der Betriebsrat hat das Recht auf ein Tablet oder ein Notebook zur Durchführung virtueller Sitzungen. Der Arbeitgeber muss die entsprechenden Kosten übernehmen, wie das LAG Hessen entschied.

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Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Der Betriebsrat verfügt über ein eigenes Büro inklusive eines stationären PCs mit Internetanschluss (ohne Kamera). Zur Durchführung der beschlossenen „Geschäftsordnung zur Betriebsratssitzung via Video-/Telefonkonferenz“ forderte der Betriebsrat die Geschäfts­leitung auf, dem Gremium einen zusätzlichen speziellen Laptop zu überlassen. Die Richter bejahten den Anspruch des Betriebsrats auf einen zusätzlichen Laptop, um virtuelle Sitzungen durchführen zu können, verneinten aber den Anspruch auf das ausdrücklich verlangte Modell.

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