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Zielvereinbarung

BRK+
Hand berührt virtuelle Dartscheibe mit Pfeil.
Bild: ©Dilok Klaisataporn/iStock/Getty Images Plus

Zielvereinbarungen sind natürlich in erster Linie eine individualrechtliche Angelegenheit. Doch auch hier greift der allgemeine Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats aus § 80 Abs. 2 BetrVG. Sonst könnten Sie nicht prüfen, inwieweit Ihre Mitbestimmungsrechte berührt sind.

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